Assembly (Cybernetics of the Poor)

Agency

1992-

thing 001745 (The Three Stooges)

The Three Stooges waren eine amerikanische Slapstick-Comedy-Gruppe, die von 1922 bis 1970 in Varieté-Theatern, Spielfilmen und im Fernsehen auftrat. Meistens verkörperten sie die Klassengegensätze und das Elend der Weltwirtschaftskrise in den USA kommentierende Antihelden. Am bekanntesten war das Trio Larry, Moe und Curly. Ab 1958 wurden die 190 Kurzfilme der Three Stooges von Columbia Pictures häufig im Fernsehen ausgestrahlt. Comedy III Productions sind der eingetragene Eigentümer aller Rechte an der als The Three Stooges bekannten ehemaligen Comedy-Gruppe, deren letzter Ersatzdarsteller 1998 verstarb.1988 fertigte Gary Saderup, ein kalifornischer Schauspieler und Künstler, eine Kohleskizze der Three-Stooges-Schauspieler mit dem Titel The Three Stooges an. Seine Firma Saderup Inc. verkaufte auf dieser Kohlezeichnung basierende Drucke und T-Shirts. Saderup hatte 1975 begonnen, Kohlezeichnungen von Berühmtheiten für deren Fans anzufertigen und diese zur Herstellung von Lithografien und Siebdruckreproduktionen für Drucke oder T-Shirts zu verwenden. Den Vertrieb für diese Lithografien und Siebdrucke übernahm seine Firma Saderup Inc.Comedy III Productions klagten Gary Saderup nach Paragraf 990 wegen Verletzung der Veröffentlichungsrechte auf Schadensersatz und wollten eine Unterlassungserklärung erwirken. Am 15. Dezember 1998 fand vor dem Obersten Gerichtshof von Los Angeles County die Verhandlung Comedy III Productions gegen Gary Saderup und Saderup Inc. statt. Richter Carl West erließ ein Urteil, in dem er Comedy III Productions Schadensersatz zusprach und den Unterlassungsanspruch anerkannte. In seiner mündlichen Entscheidung stellte das Gericht fest, dass Saderup nicht als durch den Grundsatz der Meinungsfreiheit geschützt angesehen werden könne und erließ eine dauerhafte Verfügung, die es ihm untersagte, durch die Verwendung des Porträts der Three Stooges für Lithografien, T-Shirts oder jegliche andere Medien, die dem Verkauf oder der Vermarktung seines Kunstwerks dienen könnten, die Veröffentlichungsrechte zu verletzen. Die einzige Ausnahme von diesem umfassenden Verbot war Saderups Originalkohlezeichnung, von der ausgehend die strittigen Reproduktionen angefertigt wurden. Saderup legte Berufung ein. Am 17. März 1999 wurde der Fall Comedy III Productions gegen Gary Saderup und Saderup Inc. vor dem kalifornischen Berufungsgericht, Second District, Division 2, verhandelt. Richter Morio Fukuto entschied folgendermaßen:

1. Paragraf 990. In diesem Fall geht es um das Recht der Veröffentlichung, welches das Recht beinhaltet, seinen Namen und seine Person kommerziell zu verwerten und deren kommerzielle Aneignung oder Verwertung durch andere zu beschränken. [...] 1984 hat der Gesetzgeber durch Paragraf 990 den Schutz des Veröffentlichungsrechts auf die Erben und Rechtsnachfolger “verstorbener Persönlichkeiten” ausgedehnt. [...] 2. Die rechtlichen Fragen. [...] [Comedy III Productions] sind der ordnungsgemäß eingetragene Rechtsnachfolger der Three Stooges, bei denen es sich um verstorbene Persönlichkeiten handelt, und [Saderup] hat deren Porträts ohne die Zustimmung von [Comedy III Productions] auf Drucken und T-Shirts verwendet. [...] Die T-Shirts von [Saderup], die Porträts der Three Stooges schmücken, fallen ohne Zweifel unter die weitgefasste Bezugnahme von Paragraf 990, Absatz (a) auf “Produkte, Handelswaren oder Güter”. Das Gleiche gilt für die lithografischen Drucke. [...] [Saderup] behauptet auch, dass seine Verwendung der Porträts der Three Stooges aufgrund von Absatz (n) (2) nicht gegen Paragraf 990 verstoßen hat: Gemäß Absatz (n) (2) gilt das Gesetz für die Verwendung des Namens, Porträts usw. einer verstorbenen Persönlichkeit nicht für “Material mit politischem oder Nachrichtenwert”. [...] Absatz (n) (2) sieht zwar eine Ausnahmeregelung für die Verwendung von Namen und Porträts für Material mit Nachrichtenwert oder in Verbindung mit einem solchen vor, meint damit aber kein unbefristetes Recht auf Verwendung von Porträts von Personen mit Nachrichtenwert. [...] 3. Die Frage der freien Meinungsäußerung. [Saderup] behauptet, dass seine Verwendung der Porträts der Three Stooges eine Form der freien Meinungsäußerung darstellt [...]. [...] Im vorliegenden Fall wird jedoch weder behauptet noch nachgewiesen, dass [Saderup] mit oder auf seinen T-Shirts oder seinen Drucken eine Botschaft irgendeiner Art vermitteln oder verkaufen wollte. [...] [Saderup] behauptet jedoch, dass Reproduktionen seiner Porträts der Three Stooges, die auf seiner Kohlezeichnung des Trios basieren, als Kunst den vollen Schutz des Ersten Verfassungszusatzes genießen müssen. [...] Die Aussage, dass die T-Shirts und Drucke [Saderups] verfassungsrechtlich als Kunst anzusehen sind, weil sie eine Skizze reproduzieren, würde im Wesentlichen bedeuten, dass dem Ersten Verfassungszusatz zufolge praktisch jede Porträtdarstellung nicht unter Paragraf 990 fallen würde. [...] Weder hat [Saderup] gezeigt, dass diese kommerzielle Aneignung eine geschützte Äußerung darstellt, noch können wir zu dem Schluss kommen, dass in diesem Fall eine solche vorliegt. [...] 4. Die Unterlassungsverfügung. Zu guter Letzt behauptet [Saderup], dass [Comedy III Productions] den Anspruch auf eine Unterlassungsverfügung nicht begründen konnten und dass die sich darauf beziehenden Teile des Urteils zu weit gefasst sind. Diesem Einwand stimmen wir zu. [...] Dementsprechend werden wir das Urteil dahingehend ändern, dass wir die Unterlassungsbestimmungen streichen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die fraglichen Lithografien und Siebdruck-T-Shirts schon allein deshalb keinen Schutz nach dem Ersten Verfassungszusatz genießen, weil es sich um Reproduktionen handelt. Saderup legte gegen den Entscheid Berufung ein. Am 30. April 2001 fand am Obersten Gerichtshof von Kalifornien der Prozess Comedy III Productions gegen Gary Saderup und Saderup Inc. statt. Richter Stanley Mosk gelangte zu folgender Entscheidung:

Ein kalifornisches Gesetz gewährt bestimmten Rechtsnachfolgern von verstorbenen Berühmtheiten das Recht auf Veröffentlichung. [...] Die Verfassung der Vereinigten Staaten verbietet es den Staaten, neben anderen Grundrechten auch die Meinungsfreiheit zu beschneiden. In dem vor Gericht gebrachten Fall lösen wir einen Widerstreit zwischen diesen beiden Bestimmungen. [...] Reproduktionen haben gleichermaßen Anspruch auf den Schutz des Ersten Verfassungszusatzes. Unser Zugang [...] beruht im Wesentlichen auf einer Abwägung von Erstem Verfassungszusatz und Recht auf Veröffentlichung und orientiert sich daran, ob das fragliche Werk der Vorlage entscheidende schöpferische Elemente hinzufügt, sodass es zu etwas mehr als einem bloßen Porträt oder einer Nachahmung einer Berühmtheit wird. Bei Anwendung dieses Kriteriums auf den vorliegenden Fall kommen wir zu dem Schluss, dass es hier keine derartigen schöpferischen Elemente gibt und dass das Recht auf Veröffentlichung überwiegt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts, begründete seine Entscheidung jedoch anders. Er sprach Saderups Arbeit das Maß von Umgestaltung ab, das ihr Schutz nach dem Grundsatz der freien Meinungsäußerung gewährt hätte.